Über uns
Es war einmal…
Als zu Beginn der 60’er Jahre die Sektion Basel – damals noch mit dem Anhängsel Badisch Rheinfelden – der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung aus der Taufe gehoben wurde, bedeutete eine Höhlentour in der Regel ein aufwendiges Unternehmen. Der Höhlenverein gewährleistete den Aufbau der nötigen Erfahrungen und die Weitervermittlung des technischen Know-how.
…und heute?
Auch mit dem Einzug neuer technischer Entwicklungen (z.B. Einseiltechnik) im Verlaufe der 70er Jahre hat sich am Grundprinzip des Höhlenvereins wenig geändert: Wer sich an einer Höhlentour beteiligen möchte oder selbst eine Tour organisiert, findet hier Hilfe und gleichgesinnte Teilnehmer. Wir machen den Höck in der Regel jeden zweiten Mittwoch im Monat, diskutieren in einer lockeren Atmosphäre über bevorstehende sowie erlebte Höhlentouren, Technikprobleme, und so weiter und so fort. Im Sommer machen wir sporadisch Grillhocks. Falls auch Du ganz unverbindlich einmal am Hock teilnehmen möchtest, schreib uns doch via Kontaktformular.
Wer den Kontakt über die eigene Nasenspitze hinaus sucht: die Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung (SGH) mit über 1100 Mitgliedern organisiert regelmässig Höhlentreffen und Kurse, unterhält nebst dem Höhlenarchiv eine umfangreiche Bibliothek und vertritt die Anliegen der Höhlenforschung auf nationaler Ebene.
Hauptforschungsgebiet: Beatenberg Sieben Hengste-Hohgant
Überhaupt wird Zusammenarbeit mit anderen Vereinen grossgeschrieben. Dies trifft insbesondere auf das Hauptforschungsgebiet, die Region Sieben Hengste – Hohgant (nördlich Interlaken), zu. Den bislang erforschten Gängen von 250 km Länge (davon 140 km zusammenhängend) bei einem Höhenunterschied von 1340 m, steht vermutlich mindestens soviel Neuland gegenüber, welches noch nie von einem Menschen betreten wurde. Eine effiziente Forschung ist hier nur dank entsprechend intensiver Zusammenarbeit mit anderen Vereinen möglich. Dies geschieht im Rahmen der Höhlenforschungsgemeinschaft Region Hohgant (HRH).
Nicht zu vergessen: Hölloch & Basler Jura
Unter der Federführung der Arbeitsgemeinschaft für Höllochforschung beschäftigen sich etliche Mitglieder seit Jahren mit der längsten Höhle der Schweiz. Nicht zu vergessen das Forschungsgebiet unmittelbar vor der eigenen Haustüre: der Basler und Laufentaler Jura. Über letztere Region ist 1996 ein 328seitiges Höhlenbuch in der Serie „Speläologisches Inventar der Schweiz“ (Band III) entstanden.
Und sonst…?
Selbstverständlich sieht man sich auch in anderen Gebieten und Höhlen wieder, sei dies auf Einladung befreundeter Höhlenvereine, sei dies auf vereinsmässig organisierten Touren, sei dies an Treffen und Kursen der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung oder sei dies auf Expeditionen in Mexico, Oman oder Neuseeland.
Chronologie der wichtigsten Ereignisse der SGH-Basel
1960 | Gründung des «Basler Höhlen-Verein» (BHV) durch Mitglieder des «Tauchsportclubs Basel» und der «Arbeitsgemeinschaft Tschamberhöhle» |
1964 | Aufnahme in die «Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung» (SGH) als neue Sektion «SGH-Basel» am 24. Mai 1964 |
1967 | Tauchgänge im Hölloch bei Muotathal und im Jura bei Lucelle |
1969 | Beginn der Forschungsaktivitäten im Bättlerloch bei Brislach |
1970 | Abspaltung und Gründung des neuen Vereins «Arbeitsgemeinschaft Späleologie Liestal» (AGS) |
1972 | Erste Anwendungen der Einseiltechnik (SRT) für die Befahrung von vertikalen Gangabschnitten |
1972/1973 | Teilnahme an der «Aktion Bärenschacht» in der Bärenschachthöhle bei Beatenberg und Vorstoss bis zum «Endsiphon». SRF-Beiträge: «Sinerzyt» vom 29.01.2013 und «Antenne» vom 03.01.1973 |
1973 | Mitwirkung bei der Gründung von «Speleo-Secours Schweiz», der Schweizer Organisation für Höhlenrettung |
1973-2024 | Teilnahme an verschiedenen Forschungsexpeditionen nach Ungarn, Rumänien, Neuguinea, Mexiko, USA, Oman |
1974 | Entdeckung und Beginn der Forschungsaktivitäten in der Faustlochhöhle bei Habkern |
1974-heute | Teilnahme an Forschungsaktivitäten in der Region Siebenhengste-Hohgant |
1976-heute | Teilnahme an Forschungsaktivitäten im Hölloch bei Muotathal |
1977 | Entwicklung der Software «Toporobot» für die Kartierung und Visualisierung von Höhlengängen durch Martin Heller |
1979 | Mitwirkung bei der Gründung der «Höhlenforschergemeinschaft Region Hohgant» (HRH) |
1980 | Entdeckung und Beginn der Forschungsaktivitäten in der K2-Höhle im Innerbergli bei Habkern |
1981 | Entdeckung und Beginn der Forschungsaktivitäten in der F1-Höhle im Innerbergli bei Habkern |
1988 | Auf Wirken von Urs Widmer entsteht die Zeitschrift «SGH-Info» als Mitteilungsorgan der SGH |
1990 | Philippe Roullier, eines der aktivsten Mitglieder, verunfallt tödlich beim Canyoning in der Feschelbachschlucht |
1991 | Organisation der Nationalen SGH-Delegiertenversammlung in Zwingen |
1993-1996 | Bau eines Umgehungsstollens für den «Endsiphon» im Bärenschacht unter Leitung von Werner Janz. Link zum Film |
1995 | Organisation des 10. Nationalen Kongress der SGH in Breitenbach |
1996 | Publikation des Späleologischen Inventar «Höhlen der Region Basel – Laufen» |
1997 | Auf Wirken von Urs Widmer findet der 12. Kongress der Internationalen Union für Speläologie (UIS) in La-Chaux-de-Fonds statt |
1998 | Thomas Bitterli, eines der aktivsten Mitglieder, verunfallt tödlich während einer Forschungs-Expedition im Faustloch |
1997-2019 | Entdeckung und Erforschung des Milchbachsystems bei Grindelwald |
2002 | Erweiterung einer Engstelle im Schällbachponor bei Brislach und Entdeckung der «Wasserfallhalle» |
2002 | Organisation der SGH-Delegiertenversammlung in Zwingen |
2004 | Entwicklung und Inbetriebnahme der Tourendatenbank «Nita» durch Stefan Näff |
2010-heute | Erstellen eines Höhleneinganginventars im Auftrag des Kantons Basellandschaft |
2011 | Auflösung der AGS und Integration in die SGH-Basel |
2013 | Eröffnung des Karstlehrpfads in der Region Kaltbrunnental-Brislachallmet nach 10 Jahren Vorarbeit |
2014 | Organisation der SGH-Delegiertenversammlung in Münchenstein |
2019 | Mitwirkung am 14. Nationalen Kongress der SGH in Interlaken |
2022 | Gründung der Biospäleologie-Gruppe und Beginn der Forschungsaktivitäten zur Erstellung eines biospäleologischen Inventars |
2025 | Organisation der SGH-Delegiertenversammlung auf der Burg Rotberg in Metzerlen-Mariastein |
Vorstand
Vereinspräsident
Arniko Böke

Vizepräsident
Oliver Trueb

Sekretär
Tierry Hörmann

Kassier
Adrian Roth

Technischer Leiter
Martin Weber

Statuten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Unter dem Namen „SGH – Sektion Basel“ besteht in Basel im Sinne von Art. 60 ff des ZGB eine politisch und konfessionell neutrale Sektion der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung (SGH).
Art. 2
Die SGH – Sektion Basel bezweckt die Mehrung höhlenkundlichen Wissens. Sie erfüllt diesen Zweck indem sie insbesondere:
- Höhlenkundliche Begehungen, Vorträge und Kurse veranstaltet.
- In ihr Interessengebiet fallende Probleme in Zusammenarbeit mit zuständigen Fachleuten systematisch untersucht.
- Mitteilungen, Pläne, etc. sammelt oder veröffentlicht, die für die Höhlenforschung oder verwandte Wissensgebiete von Interesse sind.
- Systematische Kataster der regionalen Höhlen und Karstphänomene führt.
- Die Entfaltung der Höhlenforschung durch die Unterstützung von Mitgliedern und Aussenstehenden fördert, die für ein wissenschaftliches, sportliches oder touristisches Ziel höhlenkundlich arbeiten.
- Die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Mitglieder fördert.
- Alle zum Schutz und zur Erhaltung von unterirdischen Naturdenkmälern geeigneten Massnahmen ergreift oder veranlasst.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Wir unterscheiden:
Aktivmitglieder
Diese müssen mehrheitlich Schweizer Bürger sein. Die Aktivmitglieder unterteilen sich in:
- volljährige Aktivmitglieder
- Juniormitglieder: Als Juniormitglieder werden Jugendliche von 15 bis 18 Jahren bezeichnet, welche zur Anmeldung der schriftlichen Bewilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen.
Passivmitglieder
Grundsätzlich kann jedermann als Passivmitglied in die Sektion aufgenommen werden. Passivmitglieder können nicht als Präsident, Vizepräsident oder SGH-Delegierte gewählt werden. Ihre Namen werden nicht an den Zentralvorstand gemeldet.
Freimitglieder
Freimitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Sie haben sämtliche Rechte der Aktivmitglieder, sind aber der Beitragspflicht enthoben. Den Beitrag an die Zentralkasse übernimmt die Sektion.
Gönner
Gönner sind Freunde der Sektion und setzten ihren Mitgliederbeitrag selbst fest.
Art. 4
Alle Aktivmitglieder und an Touren teilnehmenden Freimitglieder sind verpflichtet, eine genügende Unfallversicherung abzuschliessen.
Art. 5
Alle Aktiv-, Passiv- und Freimitglieder haben das volle Stimmrecht.
Art. 6
Alle Mitglieder, die an Höhlentouren teilnehmen, sind dazu angehalten, die Technik für sichere Höhlenbefahrung zu erlernen. Sie können dazu auf die sektionseigenen Kursangebote oder auf das Kursangebot der SGH zurückgreifen.
Art. 7
Die Anmeldung zum Beitritt in die Sektion hat schriftlich an den Sektionsvorstand zu erfolgen.
Art. 8
Aufnahme von Mitgliedern
- Die provisorische Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch das Einverständnis der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die nächstfolgende GV muss die Aufnahme bestätigen oder ablehnen. Das Neumitglied darf bis zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft durch die GV sein Stimmrecht nicht ausüben. Die Neumitglieder haben wenn möglich an der GV, an der der Entscheid erfolgt, anwesend zu sein und sich kurz vorzustellen.
- Der Gesuchsteller muss durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden.
Art. 9
Austritt von Mitgliedern
- Der Austritt aus der Sektion erfolgt auf den 31. Dezember des Jahres und ist dem Sektionsvorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
- Die Pflichten der austretenden Mitglieder erlöschen erst auf den 31. Dezember des Jahres.
Art. 10
Ausschluss von Mitgliedern
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und gegen vom Vorstand gefasste Beschlüsse, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Sektion (vgl. Art. 30), bei moralischer oder materieller Schädigung der Sektion, insbesondere aber bei Verstössen gegen die Sicherheit auf Touren und die notwendige Disziplin, können Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
Art. 11
Der Ausschluss wird mit sofortiger Wirkung provisorisch durch den Vorstand ausgesprochen und muss durch eine Abstimmung an der nächsten Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
III. Organe der Sektion – Rechte und Pflichten
Art. 12
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Sektion. Sie wird alljährlich durch den Sektionsvorstand einberufen. Sie wählt den Sektionsvorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Sie stimmt über Budgetfragen ab. Sie entscheidet über Eintritte sowie über den Ausschluss von Mitgliedern. Bei Bedarf kann vom Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Dies geschieht ebenfalls, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat schriftlich an alle Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus zu erfolgen. Wo das Wahlverfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt bei Abstimmungen der Mehrheitsentscheid der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 13
Der Vorstand
Der Sektionsvorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern, nämlich:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- max. 3 technischen Leitern
Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig maximal zwei Chargen bekleiden – der Präsident darf keine zweite Funktion übernehmen.
Art. 14
Die Vorstandsmitglieder gemäss Art. 13 werden durch die Generalversammlung gewählt.
Art. 15
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
Art. 16
Der Sektionsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 17
Der Vorstand kann durch eine ausserordentliche Generalversammlung abgesetzt werden. Er hat dann bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäss weiterzuführen. Dieselbe Regelung gilt sinngemäss auch für die einzelnen Vorstandsmitglieder und für alle, die innerhalb der Sektion irgendein Amt bekleiden.
Art. 18
Aufgaben des Sektionsvorstandes
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er bestimmt den Materialverwalter und den Rettungsobmann. Ausserdem hat er das Recht, bestimmte, an sich im Vorstand nicht vertretene, Mitglieder für gewisse Aufgaben einzusetzen und die Betreffenden zu Vorstandssitzungen einzuladen.
Art. 19
Der Präsident
Der Präsident muss volljährig und in der Schweiz wohnhaft sein. Er vertritt die Sektion gegen aussen. Er leitet normalerweise die einberufene Versammlung. Er sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse des Sektionsvorstandes und des Zentralvorstandes.
Art. 20
Der Vizepräsident
Er vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten.
Art. 21
Der Kassier
Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt darüber Buch. Er überwacht den Eingang der Beiträge. Er meldet alle Aktivmitglieder und Freimitglieder dem Zentralvorstand und orientiert den Zentralkassier laufend über Neueintritte und Adressänderungen der Aktiv- und Freimitglieder.
Art. 22
Der Sekretär
Er führt zusammen mit dem Präsidenten die Vereinskorrespondenz, verwaltet das Archiv und amtiert bei Versammlungen als Protokollführer.
Art. 23
Die technischen Leiter
Sie planen grössere Expeditionen und veranstalten Kurse. Zwei technische Leiter übernehmen die praktisch-technischen Arbeiten, ein technischer Leiter leitet die eher wissenschaftlichen Arbeiten. Sie sind besonders für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.
Art. 24
Die Geschäftsprüfungskommission
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Revisoren, welche jeweils an die Generalversammlung einen Revisorenbericht abgeben und Antrag auf Decharge stellen. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit eine Buchprüfung vorzunehmen.
Art. 25
Der Materialverwalter
Der Vorstand bestimmt einen Materialverwalter, der für sämtliches Sektionsmaterial verantwortlich ist, und der zu Handen der Generalversammlung ein Inventar darüber aufstellt.
IV. Das Kassawesen
Art. 26
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 27
Budgetfragen werden durch die Generalversammlung erledigt.
Art. 28
Der Vorstand hat ein Verfügungsrecht über einen Betrag von SFr. 200.- oder darüber hinaus bis maximal 20 % des Vereinsvermögens.
Art. 29
Die Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr fest. Der maximale Jahresbeitrag beträgt SFr. 120.- für Aktivmitglieder und SFr. 60.- für Passivmitglieder.
Art. 30
Die Entrichtung der Mitgliederbeiträge soll bis Ende März des betreffenden Jahres erfolgen.
Art. 31
Neu eintretende Mitglieder sind für das laufende Jahr voll beitragspflichtig, sofern für sie ein Beitrag an die Zentralkasse entrichtet werden muss. Ist dies nicht mehr der Fall, bezahlen sie einen Pro-Rata-Beitrag.
Art. 32
Mitglieder, welche trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge ein Jahr im Rückstand sind, können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wobei das Inkassorecht vorbehalten bleibt.
Art. 33
Die Vorstandsmitglieder und Delegierten arbeiten ehrenamtlich, jedoch können ihnen entstandene Spesen ersetzt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Globalabfindung.
V. Statutenrevision
Art. 34
Teil- oder Totalrevisionen der Statuten werden auf schriftliches Gesuch hin von der nächsten Generalversammlung behandelt. Das Gesuch muss mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Händen des Vorstands sein.
Art. 35
Die Generalversammlung setzt eine Statutenrevisionskommission ein, welche den neuen Statutenentwurf der Versammlung zur Abstimmung zu unterbreiten hat. Die Annahme der Revision hat mit einer 2/3 Mehrheit zu erfolgen.
VI. Auflösung der Sektion
Art. 36
Die Auflösung der Sektion muss von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Art. 37
Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Zentralstatuten.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 38
Die vorliegende Version der Statuten, angenommen an der GV 1964, mit allen Änderungen bis und mit jenen, die an der GV 1992 angenommen wurden, ersetzt alle vorhergehenden Ausgaben und tritt ab sofort in Kraft.
Art. 39
Die Zentralstatuten der SGH sind den vorliegenden Statuten in jedem Falle übergeordnet.
Mitglied werden
Vorteile der SGH-Mitgliedschaft und wie man sie erwirbt:
- Erhalt des SGH-Basel-internen Mitteilungsorganes „Höhlenwurm“ (per Post)
- Erhalt des internen Mitteilungsorganes „SGH-Info“ per Email 4xjährlich
- Erhalt der Zeitschrift „Stalactite“ mit den aktuellsten und spektakulärsten Forschungsresultaten aus der Schweiz
- Möglichkeit des Abschlusses einer einzigartigen Unfallversicherung (Kollektivversicherung): Heilungskosten unbeschränkt während 5 Jahren (3.Kl) / Normale Invalidität: Fr. 30’000.– / Such- und Rettungskosten: Fr. 200’000.–
- Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung der Strukturen der Schweizer Höhlenforschung
- Teilweise Vergünstigung beim internen Kursangebot
SSS/SGH-Mitglieder sind die Mitglieder der Sektionen, welche von diesen an die SSS/SGH gemeldet worden sind.
Der Mitgliederbeitrag wird den Sektionen erstattet und beträgt für der SGH Basel:
– Aktiv Mitglieder CHF90*
– Passiv Mitglieder CHF40
*Nur Aktivmitlieder sind für den Beitrit zur Kollektivversicherung berechtigt.
SGH Basel Mitglied werden:
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Kontakt
Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Sektion Basel
c/o Oliver Trueb
Landskronstrasse 46
4056 Basel
Email: sgh.basel@sgh-basel.ch
IBAN: CH05 0076 9435 4606 7200 1
